Indische Verfassung Seite Nr. 144

Hier ist der Text der indischen Verfassung Seite Nr. 144.

Seite Nr. 144 der indischen Verfassung

in Gedenken an-
(i) die Erstellung von Plänen für wirtschaftliche
Entwicklung und soziale Gerechtigkeit;
(ii) die Erfüllung von Funktionen und die
Durchführung von Programmen, wie sie anvertraut werden können
zu ihnen, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Angelegenheiten
aufgeführt im Zwölften Zeitplan;
(b) die Ausschüsse mit solchen Befugnissen und
Befugnisse, die für die Beförderung erforderlich sind
die ihnen übertragenen Verantwortlichkeiten zu erfüllen
einschließlich derjenigen in Bezug auf die in den aufgeführten Angelegenheiten
Zwölfter Zeitplan.
243X. Die gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann per Gesetz –
(a) eine Gemeinde ermächtigen, Gebühren zu erheben, einzuziehen und
solche Steuern, Zölle, Zölle und Gebühren anfallen
in Übereinstimmung mit diesem Verfahren und vorbehaltlich eines solchen
Grenzen;
(b) solche Steuern, Abgaben und Mautgebühren einer Gemeinde zuordnen
und Gebühren, die von der Landesregierung erhoben und eingezogen werden
für solche Zwecke und vorbehaltlich solcher Bedingungen und
Grenzen;
(c) Bereitstellung solcher Zuschüsse an die
Kommunen aus dem Konsolidierten Fonds der
Bundesland; und
(d) für die Einrichtung solcher Fonds sorgen
Gutschrift aller von bzw. am erhaltenen Gelder
Im Auftrag der Gemeinden und auch für die
Abhebung solcher Gelder daraus,
wie es das Gesetz vorschreiben kann.
243Y. (1) Die Finanzkommission konstituiert sich gem
Artikel 243-Ich überprüfe auch die Finanzlage der
Kommunen und geben Empfehlungen an die
Gouverneur betreffs—
(a) die Grundsätze, die gelten sollten –
(i) die Aufteilung zwischen dem Staat und dem
Kommunen aus den Nettoeinnahmen der Steuern,

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